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   BFH, 16.12.1950 - III 32/50 U   

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https://dejure.org/1950,424
BFH, 16.12.1950 - III 32/50 U (https://dejure.org/1950,424)
BFH, Entscheidung vom 16.12.1950 - III 32/50 U (https://dejure.org/1950,424)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 1950 - III 32/50 U (https://dejure.org/1950,424)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Freiwillige Unterstützung eines Vereins für Witwen und Waisen - Unterstützungsverein für soziale Belange - Abzugsfähiger Posten durch Vermögen oder Anwartschaften von Witwen oder Waisen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 55, 113
  • DB 1951, 242
  • BStBl III 1951, 44
  • BStBl III 1961, 44
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 15.07.1938 - III 211/37

    1. Haftet die Gemeinde oder der Preußische Staat, wenn ein von einer Gemeinde auf

    Auszug aus BFH, 16.12.1950 - III 32/50 U
    Auch die freiwillige Zahlung von Renten ist gemäß dem Urteil des RFH III 211/37 vom 10. Februar 1938 (Reichssteuerbl. 1938 S. 531) als abzugsfähige Schuld zu behandeln, wenn mit Sicherheit auf fortdauernde Zahlung zu rechnen ist.
  • BFH, 20.07.1956 - III 195/54 U

    Abzugsfähigkeit von Pensionslasten eines Unternehmens - Wirksamkeit von

    Bedient sich ein Unternehmen zur Gewährung von Ruhegeldern einer rechtsfähigen Unterstützungskasse, so ist das Unternehmen zum Abzug der Pensionslast im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs III 32/50 U vom 16. Dezember 1950 (BStBl 1951 III S. 44) nur dann berechtigt, wenn es selbst seinen Betriebsangehörigen gegenüber Pensionsverpflichtungen eingegangen ist.

    Bedient sich ein Unternehmen zur Gewährung von Ruhegeldern einer rechtsfähigen Unterstützungskasse, so ist das Unternehmen zum Abzug der Pensionslast im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs III 32/50 U vom 16. Dezember 1950 (BStBl 1951 III S. 44) nur dann berechtigt, wenn es selbst seinen Betriebsangehörigen gegenüber Pensionsverpflichtungen eingegangen ist.

    Zu dieser Frage hat der erkennende Senat in dem Urteil III 32/50 U vom 16. Dezember 1950 (Slg. Bd. 55 S. 113, Bundessteuerblatt 1951 III S. 44) ausgeführt, ein Unternehmen werde seiner Fürsorgepflicht für die Betriebsangehörigen nicht dadurch ledig, daß es sich in der Unterstützungskasse ein besonderes Instrument für soziale Betreuung geschaffen habe.

    Eine entsprechende Rückstellung für Pensionslasten bei dem Unternehmen selbst ist aber, was in dem Urteil III 32/50 vielleicht nicht ganz eindeutig zum Ausdruck gekommen ist, nur dann zulässig, wenn das Unternehmen selbst - und nicht nur die Unterstützungskasse - mit einer Pensionsverpflichtung belastet ist.

  • BFH, 22.10.1965 - III 28/61 U

    Absetzen einer Schuld für fehlendes Deckungskapital einer bestehenden

    geltend, nach der Rechtsprechung, insbesondere nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs III 32/50 U vom 16. Dezember 1950 (BStBl 1951 III S. 44, Slg. Bd. 55 S. 113) sei eine rechtsähnliche Verpflichtung, der sich das Unternehmen nicht entziehen könne und nicht entziehen werde, einer rechtlichen Verpflichtung gleichzuachten.

    Der Senat hat sich in den oben genannten Urteilen des Bundesfinanzhofs III 32/50 U vom 16. Dezember 1950 (a.a.O.) und III 195/54 U vom 20. Juli 1956 (a.a.O.) mit der Frage beschäftigt, ob ein Unternehmen, das sich zur Gewährung von Ruhegeldern einer rechtsfähigen Unterstützungskasse bedient, beim Einheitswert zu einem Abzug berechtigt ist.

  • BFH, 22.01.1958 - I 14/57 S

    Steuerrechtliche Behandlung von Zuwendungen an eine betriebliche

    Hat ein Betrieb vertraglich oder auf Grund betrieblicher Übung Pensionsverpflichtungen, so werden diese Verpflichtungen durch Zwischenschaltung einer Versorgungseinrichtung nicht beeinträchtigt (Urteil des Bundesfinanzhofs III 32/50 U vom 16. Dezember 1950, Slg. Bd. 55 S. 113, BStBl 1951 III S. 44).
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